Arbeitnehmererfinderrecht
Dinter, Kreißig & Partner berät seine Mandanten umfassend in allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts, in besondere bei Fragen zur vertraglichen Gestaltung in der Praxis.
Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG - Gesetz über Erfindungen von Arbeitnehmern) regelt verschiedene Bereiche, die bei Erfindungen im Arbeitsumfeld von Bedeutung sind, wie die Erfindungsmeldung und die Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber, die Miterfinderbestimmung, Erfindungen im Hochschulbetrieb, die Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung im Inland und die Mitteilungspflichten des Arbeigebers. Von Bedeutung sind auch die dort geregelten Grundsätze zur Berechnung der Erfindervergütung.
Die in der Praxis häufig gewählten Vergütungsmodelle sehen beispielsweise Pauschalvergütungen vor oder basieren auf so genannten Incentivesystemen.
Aktuelle News zum Arbeitnehmererfinderrecht
DPMA-Schiedsstelle zur Verjährung im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG)
„Die regelmäßige Verjährungsfirst beträgt nach §195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach §199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Vergütungsanspruch des... [mehr...]
Verwertungsbeschränkung durch Zuwendungsrecht
DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 28.11.22 – Arb.Erf. 19/20 Leitsätze 1. Ein Zuwendungsbescheid nach den §§23, 44 BHO kann zwar die unternehmerische Handlungsfreiheit des Zuwendungsempfängers, nicht jedoch das von... [mehr...]
Arbeitnehmererfinderrecht: ArbEG §9 – konkrete und abstrakte Lizenzanalogie
DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 9. März 2023 – Arb.Erf. 20/21 Leitsätze: 1. Der Erfindungswert einer Eigennutzung einer Diensterfindung wird durch fiktive Nachbildung der marktüblichen Lizenzgebühren... [mehr...]