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Wird einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Grundstück als zukünftiges Gesellschaftsvermögen übertragen, kann die GbR trotzdem nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Stattdessen müssen sich die Gesellschafter der GbR als Gesamthandeigentümer eingetragen lassen. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied so über die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht verweigerte Grundbucheintragung. Die Grundbuchordnung erfordert nach Ansicht der Richter die persönliche Eintragung der Gesellschafter. Dazu muss gegebenenfalls neben dem geänderten Antrag auf Eintragung auch die notariell zu beurkundende Auflassung selbst abgeändert werden, wenn darin nur eine Übertragung an die GbR vorgesehen ist.