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Dass eine GmbH den angefallenen Gewinn über Jahre hinweg thesauriert, anstatt ihn auszuschütten, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg vollkommen atypisch. Damit gaben die Richter dem Minderheitsgesellschafter recht, der von der Gesellschaft zur Rückzahlung eines gewährten Darlehens aufgefordert worden war. Mit diesem Darlehen hatte er seinerzeit den Gesellschaftsanteil erworben, weil die Gewinnausschüttungen früherer Jahre dies finanziell sinnvoll erscheinen ließen.
Nachdem er seinen Gesellschaftsanteil erworben hatte, gingen die Mehrheitsgesellschafter jedoch dazu über, die Gewinne zu thesaurieren und erhöhten stattdessen ihre Bezüge als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gehalt, Tantiemen, Dienstwagen). Als sie dann noch die Rückzahlung des Darlehens einforderten, hatte der Minderheitsgesellschafter genug und zog vor Gericht. Mit Erfolg: Die Thesaurierung stelle eine gravierende Benachteiligung des Minderheitsgesellschafters dar, sodass die Darlehensrückforderung rechtsmissbräuchlich sei.